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Letzte Änderungen: 11.06.2024

Das Lesen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mühsam. In dieser Spalte fassen wir darum den Inhalt unserer AGB zusammen.

Die in dieser Spalte enthaltenen Kurz-Zusammenfassungen sind rechtlich nicht verbindlich; massgebend ist allein der Wortlaut der ausformulierten AGB.

Kurz gesagt

Inhaltsverzeichnis

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bilden integrierenden Bestandteil aller zwischen inovit GmbH („Anbieter“) und dem Kunden abgeschlossenen Einzelverträgen („der Vertrag“) und regeln die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Erbringung der vereinbarten Leistungen. Abweichende schriftliche Vereinbarungen gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.

1. Vertragsgegenstand

2.1 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Anbieter verpflichtet sich zur professionellen, getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung allfälliger vom Kunden erteilten Anweisungen, internen Kundenweisungen sowie branchenüblichen Standards und Gepflogenheiten.

Der Anbieter verpflichtet sich in Bezug auf die übertragenen Aufgaben lediglich zu den schriftlich zugesicherten Eigenschaften und den schriftlich vereinbarten Lieferobjekten. Er ist jedoch nicht zur Erreichung eines bestimmten Ziels oder eines bestimmten technischen oder sonstigen Effekts oder Erfolgs verpflichtet. Das wirtschaftliche Risiko für alle Leistungen des Anbieters trägt ausschliesslich der Kunde.

2.2 Eingesetzte Mitarbeiter

Der Anbieter verpflichtet sich zur professionellen, getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung allfälliger vom Kunden erteilten Anweisungen, internen Kundenweisungen sowie branchenüblichen Standards und Gepflogenheiten.

Der Anbieter verpflichtet sich in Bezug auf die übertragenen Aufgaben lediglich zu den schriftlich zugesicherten Eigenschaften und den schriftlich vereinbarten Lieferobjekten. Er ist jedoch nicht zur Erreichung eines bestimmten Ziels oder eines bestimmten technischen oder sonstigen Effekts oder Erfolgs verpflichtet. Das wirtschaftliche Risiko für alle Leistungen des Anbieters trägt ausschliesslich der Kunde.

2.3 Sublieferanten und Beizug von Dritten

Der Anbieter verpflichtet sich, nur sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter einzusetzen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse und Qualifikationen verfügen. Zudem sorgt er bei den eingesetzten Mitarbeitern soweit wie möglich für Kontinuität.
Der Anbieter kommt für sämtliche Ansprüche seiner Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis auf. Er sorgt für den erforderlichen Versicherungsschutz und rechnet die Sozialleistungen ab. Er sorgt weiter dafür, dass die Mitarbeiter über die erforderlichen Arbeitsbewilligungen verfügen.
Der Anbieter ist im Bilde über mögliche Strafregistereinträge seiner Mitarbeiter. Der Kunde kann mit schriftlicher Erklärung bestimmen, dass der Anbieter nur Mitarbeiter ohne Strafregistereintrag einsetzen darf. Zudem kann er verlangen, dass der Anbieter von allen eingesetzten Mitarbeitern einen Strafregisterauszug vorlegt. Vorbehalten bleiben abweichende Anforderungen des Kunden.

2.4 Ort und Zeit der Leistungserbringung

Als Einsatz- und Erfüllungsorte gelten unter Vorbehalt einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung die jeweiligen Sitze der Parteien. Die Arbeitszeiten für die Leistungserbringung legt der Kunde nach Rücksprache mit dem Anbieter fest. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung gilt als Arbeitszeit Montag bis Freitag, jeweils 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausser an offiziellen Feiertagen am Erfüllungsort der betreffenden Leistung.Soweit Leistungen oder Einsätze in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht werden, halten sich die Mitarbeitenden des Anbieters an die internen Regelungen und Vorschriften des Kunden. Geräte, Datenträger oder Geschäftspapiere dürfen nur in Absprache mit dem betreffenden Vorgesetzten des Kunden und mit dessen ausdrücklicher Genehmigung aus den Räumlichkeiten des Kunden entfernt werden.

2.5 Informations- und Dokumentationspflicht

Der Anbieter orientiert den Kunden über alle im Rahmen der Leistungserbringung anstehenden Eingriffe und Veränderungen an seinen Informatiksystemen. Er spricht den Termin- und Zeitrahmen mit dem Kunden ab und informiert in geeigneter Weise über:

  • die Art der Leistungserbringung,

  • den Termin und geschätzte Dauer der Leistungserbringung,

  • mögliche Risiken und Konsequenzen für den Betrieb des Softwaresystems, sowie

  • allfällige Fallback-Szenarien.

Der Kunde prüft die Angaben und bestätigt in geeigneter Weise, dass er mit diesen Eingriffen oder Veränderungen an seinen Informatiksystemen einverstanden ist. Solange keine Bestätigung des Kunden vorliegt, werden die Leistungen gemäss den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen fortgesetzt. Die Bestätigung des Kunden stellt keine Mitwirkungspflicht des Kunden dar, von der die weitere Leistungserbringung des Anbieters abhängig ist.
Der Anbieter dokumentiert die erbrachten Leistungen und erzielten Arbeitsergebnisse sorgfältig und erstattet dem Kunden monatlich sowie auf Aufforderung Bericht über den Stand der Arbeiten. Er benachrichtigt den Kunden unverzüglich schriftlich, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, welche eine sach- oder termingerechte Ausführung der übertragenen Arbeiten gefährden oder zu einer Überschreitung eines allenfalls vereinbarten Kostendaches führen.

2.6 Vom Anbieter verwendete Softwareprodukte

Der Anbieter entscheidet ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung selbst über die von ihm im Rahmen der Durchführung der übertragenen Arbeiten verwendeten Softwareprodukte, soweit diese nicht oder nur kurzzeitig auf den Informatiksystemen des Kunden installiert oder eingesetzt werden.

Soweit der Anbieter dabei Softwareprodukte einsetzt, die nicht bereits auf den Informatiksystemen des Kunden installiert sind oder vom Kunden auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden, stellt der Anbieter sicher, dass er für diese Softwareprodukte über die für den Einsatz erforderlichen Lizenzrechte verfügt.

Der Anbieter führt Aufgaben professionell und sorgfältig gemäss  Kundenanweisungen und Branchenstandards aus, garantiert jedoch nur schriftlich vereinbarte Eigenschaften. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Kunde. Qualifizierte Mitarbeiter mit erforderlichen Versicherungen und rechtlichen Erlaubnissen werden eingesetzt. Sublieferanten können nach Kundeninformation genutzt werden, wobei vertragliche Pflichten schriftlich übertragen werden.

Standard-Arbeitszeiten sind Montag bis Freitag, 08:00 bis 17:00 Uhr, und vor Ort halten sich Mitarbeiter an die Kundenregeln. Der Anbieter informiert den Kunden über geplante Eingriffe, dokumentiert Leistungen sorgfältig und berichtet monatlich. Er entscheidet über eingesetzte Software und sichert notwendige Lizenzen.

Kurz gesagt

2. Dienstleistungen des Anbieters

3.1 Bereitstellung von Ressourcen und Mitarbeiter

Der Kunde stellt dem Anbieter sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen logischen und physischen Zugänge zu seinen Informatiksystemen rechtzeitig zur Verfügung.
Der Kunde bezeichnet einen qualifizierten Mitarbeiter, mit dem sämtliche technischen Details inklusive allfällige Betriebsunterbrüche oder Änderungen am vereinbarten Leistungsinhalt besprochen werden können („Technische Kontaktperson“).
Der Kunde bezeichnet einen qualifizierten Mitarbeiter, der für die Betreuung des Vertragsverhältnisses zuständig ist und mit dem die betriebswirtschaftlichen Details besprochen werden können („Geschäftliche Kontaktperson“).
Die Kontaktpersonen werden gemeinsam mit dem Kunden in einer Kontaktliste festgelegt. Der Kunde teilt dem Anbieter Personalmutationen sofort mit und bezeichnet eine neue Kontaktperson. Der Anbieter stellt dem Kunden anschliessend eine aktualisierte Kontaktliste zu.
Der Kunde stellt dem Anbieter für Leistungen, die beim Kunden selber oder Dritten erbracht werden, mindestens dieselben Arbeitsflächen, Hard- und Softwareprodukte, Einrichtungen und Serviceleistungen zur Verfügung, wie er den eigenen Mitarbeitern für die Ausübung ähnlicher Arbeiten zugesteht.

3.2 Softwareprodukte für kundenseitige Informatiksysteme

Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung besorgt der Kunde die auf seinen Informatiksystemen für die Leistungserbringung durch den Anbieter permanent erforderlichen Softwareprodukte sowie die hierfür notwendigen Lizenzen und Lizenzerneuerungen auf eigene Rechnung und Gefahr.
Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung geht der Anbieter in guten Treuen davon aus, dass er berechtigt ist, die auf den Informatiksystemen des Kunden bereits installierten Softwareprodukte sowie die anderweitig vom Kunden zur Erbringung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellten Softwareprodukte bestimmungsgemäss zu verwenden.

3.3 Rechtmässige Nutzung der Infrastruktur

Der Kunde befolgt bei der Nutzung der Dienstleistungen des Anbieters die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Bearbeitung von rechtswidrigen Informationen (wie z.B. Gewaltdarstellungen, Pornografie, Diskriminierungen, Aufrufe zu Gewalt oder zu Straftaten, Glückspiele, Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten und anderen Immaterialgütern, Persönlichkeitsverletzungen usw.) über die Infrastruktur des Anbieters oder von ihm betreuten Infrastrukturen sowie deren missbräuchlichen Gebrauch (z.B. Belästigung Dritter, Verstösse gegen das Lauterkeitsrecht usw.) sind untersagt. Der Kunde stellt den Anbieter im Zusammenhang mit entsprechenden Ansprüchen auf erste Aufforderung hin von sämtlichen Kosten und Aufwendungen frei.

3.4 Sicherheitsverantwortung

3.5 Datensicherung während Leistungserbringung

Der Kunde ist verantwortlich für den Betrieb und die Sicherheit von sämtlichen Bestandteilen seiner Informatiksysteme, für die der Anbieter nicht explizit schriftlich die Verantwortung übernommen hat. Der Kunde implementiert geeignete Sicherheitsmassnahmen in organisatorischer und technischer Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe von Zugangspasswörtern, Datenübermittlung, Schadprogrammen und anderen sicherheitsrelevanten Aspekten. Zudem verfügt der Kunde über angemessene Datensicherungskonzepte und führt diese auch regelmässig durch.

3.6 Informations- und Dokumentationspflicht

Zur Verhinderung von allfälligen Datenverlusten erstellt der Kunde unmittelbar vor Beginn der Leistungserbringung durch den Anbieter und anschliessend mindestens täglich ein Backup seiner gesamten Daten und Informatiksysteme. Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung geht der Anbieter davon aus, dass sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung allenfalls verloren gegangenen Daten und Informationen aus einem Backup des Kunden wiederhergestellt werden können.

Der Kunde stellt dem Anbieter sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen korrekt, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Der Kunde informiert den Anbieter insbesondere auch unverzüglich über ihm zur Kenntnis gelangte rechts- und vertragswidrige Verwendungen, Mängel oder Störungen in Bezug auf die vom Anbieter erbrachten Dienstleistungen oder von ihm betreuten Informatiksystemen.
Der Kunde dokumentiert insbesondere auch alle Ausnahmezustände und Fehlermeldungen seiner Informatiksysteme und stellt diese Informationen dem Anbieter in geeigneter Weise zur Verfügung, soweit diese für die Leistungserbringung durch den Anbieter erforderlich oder hilfreich sind.

Der Kunde stellt rechtzeitig alle notwendigen Zugänge und Ressourcen bereit und benennt technische und geschäftliche Kontaktpersonen.

 

Er sorgt für die notwendige Software und Lizenzen und nutzt die Dienstleistungen des Anbieters gesetzeskonform.

 

Der Kunde trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner IT-Systeme, implementiert geeignete Sicherheitsmassnahmen und führt regelmässige Datensicherungen durch.

 

Er liefert dem Anbieter alle erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig und dokumentiert alle relevanten Systemereignisse.

Kurz gesagt

3. Verantwortung und Pflichten des Kunden

4.1 Mitteilung der Abnahmebereitschaft

Nach der Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistung führt der Anbieter eine interne Qualitätsprüfung durch und dokumentiert diese in angemessener Weise.  Anschliessend teilt er dem Kunden mit, dass die vertraglich vereinbarte Leistung abnahmebereit ist. Bei Hardwarelieferungen ersetzt deren postalische Zustellung an den Kunden die Mitteilung der Abnahmebereitschaft.
Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile können Teilabnahmen vereinbart werden, wobei mit der letzten Teilabnahme („Endabnahme“) die gesamte Leistung als abgenommen gilt. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

4.2 Prüfungs- und Rügefrist

Der Kunde nimmt die erbrachten Leistungen oder Teilleistungen innerhalb der Rügefrist von 20 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft bzw. ab postalischer Zustellung ab und prüft diese auf allfällige Mängel. Erkennbare Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich gerügt werden und gelten ansonsten als akzeptiert. Versteckte Mängel sind innert 20 Tagen seit Entdeckung schriftlich zu rügen.

4.3 Durchführung der Abnahme

Die Durchführung der Abnahme liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde erstellt für die Abnahme in Absprache mit dem Anbieter ein geeignetes Abnahmekonzept, das die allenfalls durchzuführenden Abnahmetests, die verantwortlichen Mitarbeiter der Parteien, den Abnahmezeitpunkt sowie den Inhalt des Abnahmeprotokolls umfasst. Die bei der Abnahme allenfalls entdeckten Mängel sind anhand der folgenden Kategorien zu qualifizieren:

  • Klasse 1 (fatale Mängel)
    Erhebliche Funktionsstörungen, bei denen wesentliche Leistungsmerkmale ausfallen. Mindestens eine wesentliche Systemkomponente ist nicht verfügbar.
    Folgen: Das System läuft nicht; wesentliche Funktionen fehlen; falsche Verarbeitung wesentlicher Eingaben; Daten werden verfälscht oder gehen verloren.

  • Klasse 2 (schwere Mängel)
    Funktionsstörungen, bei denen Leistungsmerkmale ausfallen. Mindestens eine Systemkomponente ist nicht verfügbar.
    Folgen: Das System ist fehlerhaft und verursacht Betriebsstörungen; Funktionen fehlen oder weichen von den Spezifikationen ab.
    Klasse 3 (kleine Mängel)
    Spezifikationsabweichungen ohne Beeinträchtigung der Leistungsmerkmale (z.B. Komforteinschränkungen oder Abweichungen von Designvorgaben).
    Folgen: Das System läuft ohne Betriebsstörungen; alle Funktionen liegen gemäss Spezifikation vor.

  • Klasse 4 (kosmetische Mängel)
    Allenfalls festgestelltes Optimierungspotential, Änderungswünsche, untergeordnete Kritikpunkte am Arbeitsergebnis, Fehler in der Dokumentation usw.
    Folgen: Das System läuft ohne Betriebsstörungen; es liegen keine Spezifikationsabweichungen vor.

4.4 Abnahmeprotokoll

Die Durchführung der Abnahme ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dabei sind im Falle von Mängeln die folgenden Punkte in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll festzuhalten:

  • Resultate der Abnahmetests (bestanden; teilweise bestanden; nicht bestanden);

  • Open Issues Liste mit den festgestellten Mängeln (klassifiziert gemäss Ziffer 4.3) sowie der vom Mangel konkret betroffene Bereich;

  • Testbeschreibung der zur Feststellung eines Mangels geführt hat;

  • Allfällige Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien;

Nimmt der Anbieter auf Wunsch des Kunden an der Abnahme teil, erstellt er das Abnahmeprotokoll, welches im Anschluss an die Abnahme sogleich von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

4.5 Voraussetzungen für Abnahme

Die Abnahme der Leistungen oder Teilleistungen des Anbieters gilt als erfolgt, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Keine Mängel der Mängelklassen 1 und 2 (gemäss Definition in Ziffer 4.3);

  • Bestehen der Abnahmetests gemäss Abnahmekonzept (z.B. Unittest, Komponententest, Systemtest, Systemintegrationstest, Benutzerabnahmetest, Performancetest usw.);

  • Vorliegen der zugesicherten Eigenschaften und der vereinbarten Lieferobjekte;

  • Vorliegen der Dokumentation in vereinbartem Umfang und Qualität.

Die im Rahmen der Abnahme entdeckten Mängel sind in die Open Issues Liste des Abnahmeprotokolls aufzunehmen. Der Anbieter ist verpflichtet, die anerkannten Mängel innerhalb der definierten Frist kostenlos zu beheben. Mängel gelten als behoben, wenn sie als "reproduzierbare Fehler" unter identischen Umständen nicht mehr auftreten oder als "nicht reproduzierbare Fehler" in drei Verarbeitungen nicht mehr auftreten. Der Kunde verifiziert die Fehlerbehebungen selbstständig.

4.6 Vorgehen bei gescheiterter Abnahme

Scheitert der Abnahmeversuch, setzt der Kunde dem Anbieter schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Kalendertagen, innert welcher der Anbieter die betreffenden Leistungen kostenlos nachbessert. Nach erneuter Erklärung der Abnahmebereitschaft durch den Anbieter findet eine zweite Abnahme statt. Falls auch dieser Abnahmeversuch scheitert, verfügt der Anbieter über eine letzte Frist von 30 Tagen zur Durchführung von erneuten kostenlosen Korrekturen.
Scheitert die Abnahme auch ein drittes Mal, kann der Kunde entweder (1) weiterhin Erfüllung verlangen und eine weitere angemessene Nachfrist setzen oder (2) eine Herabsetzung des Preises entsprechend dem Minderwert der betreffenden Leistung verlangen oder (3) wenn das bereitgestellte Ergebnis unbrauchbar ist, vom betreffenden Vertrag zurücktreten und unter Ausschluss jedes weiteren Anspruchs die Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen verlangen.

Der Anbieter informiert den Kunden nach interner Qualitätsprüfung über die Abnahmebereitschaft der Leistung.

 

Der Kunde hat 20 Tage Zeit, die Leistung zu prüfen und etwaige Mängel zu rügen.

 

Die Abnahme erfolgt nach einem vereinbarten Konzept, wobei Mängel in Klassen eingeteilt und dokumentiert werden.

 

Bei gescheiterter Abnahme erhält der Anbieter Nachfristen zur Nachbesserung; bei dreimaligem Scheitern kann der Kunde Preisnachlass verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Kurz gesagt

4. Abnahmeverfahren für Leistungen des Anbieters

5.1 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen des Anbieters ergibt sich aus dem Vertrag oder seinen Anhängen. Alle Kostenangaben verstehen sich in Schweizer Franken und ohne MwSt., die in der Rechnung jeweils noch separat ausgewiesen wird. Weiter gehen auch alle anderen Steuern und Abgaben, die auf Vertragsabschluss oder Vertragserfüllung erhoben werden, zu Lasten des Kunden. Im Übrigen gelten folgende Zahlungsmodalitäten:

  • Pauschale Gebühren werden auf die vereinbarten Termine in Rechnung gestellt.

  • Periodische Gebühren werden jeweils monatlich in Rechnung gestellt.

  • Arbeit nach Aufwand wird auf monatlicher Basis in Rechnung gestellt. Die Rechnungen weisen die einzelnen Mitarbeiter, die geleistete Arbeit und den Aufwand (auf 15 Minuten genau) aus.

5.2 Spesen und Reisezeit

Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung werden ausgewiesene Spesen und Nebenkosten (Fahrweg, Hotelübernachtungen, Datenträger, Kopien, Porto usw.) dem Kunden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt. Weiter gilt ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung die für die Erbringung von Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden erforderliche Reisezeit als Arbeitszeit und wird als Arbeit nach Aufwand zusätzlich verrechnet.

5.3 Termine und Terminverschiebungen

Die Parteien vereinbaren allfällige Termine bereits im jeweiligen Vertrag oder allenfalls nach gegenseitiger Absprache im Verlauf der Vertragserfüllung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt die Nichteinhaltung aller vereinbarten Termine ohne weiteres als verzugsbegründend.
Vereinbarte Termine sind entsprechend verbindlich und müssen eingehalten werden. Falls der Kunde aus Gründen, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind, einen Termin verschieben muss, versucht der Anbieter die hierfür bereitgestellten Ressourcen anderweitig zu verwenden. Falls dies nicht gelingt, kann der Anbieter die betreffenden Ressourcen dem Kunden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung in Rechnung stellen.

5.4 Preisänderungen

Mit Ausnahme der vereinbarten Festpreise und zugesicherten Kostendächern kann der Anbieter vereinbarte Preise, periodischen Gebühren und Stundenansätze jederzeit unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten anpassen.
Kündigt der Anbieter eine Preiserhöhung an, kann der Kunde den betreffenden Vertrag innert zwei Monaten seit Kenntnis der Preisänderung und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich künden.

5.5 Fälligkeit und Verzugsfolgen

Die Rechnungen des Anbieters sind netto im Sinne eines Verfalldatums innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne weiteres im Verzug und der Anbieter kann seine Leistungen bis zur Begleichung der Rechnung einstellen. Der Anbieter kündet eine bevorstehende Leistungseinstellung schriftlich und unter Gewährung einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen an

Die Vergütung für die Leistungen des Anbieters ist im Vertrag festgelegt, in Schweizer Franken ohne MwSt., die separat ausgewiesen wird, und alle weiteren Steuern trägt der Kunde.

 

Pauschale und periodische Gebühren sowie Arbeit nach Aufwand werden monatlich in Rechnung gestellt; Spesen und Reisezeit werden zusätzlich berechnet.

 

Vereinbarte Termine sind verbindlich, und Preisänderungen können mit sechs Monaten Vorankündigung vorgenommen werden, wobei der Kunde bei Preiserhöhungen ein Kündigungsrecht hat.

 

Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen zahlbar, danach gerät der Kunde in Verzug, und der Anbieter kann seine Leistungen einstellen.

Kurz gesagt

5. Kosten und Konditionen

6.1 Rechtsgewährleistung

Der Anbieter gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die von ihm erbrachten Arbeitsergebnisse oder deren bestimmungsgemässen Gebrauch keine Rechte von Dritten verletzen.
Der Kunde benachrichtigt den Anbieter umgehend über entsprechende Ansprüche und überlässt dem Anbieter die Führung von gerichtlichen Prozessen oder deren aussergerichtliche Erledigung. Der Anbieter informiert den Kunden über die Auseinandersetzung und zieht ihn bei wesentlichen Entscheiden beratend bei. Unter diesen Umständen stellt der Anbieter den Kunden von auferlegten Kosten und Schadenersatzverpflichtungen frei.
Falls mit der Erbringung der vertraglichen Leistung nach richterlichem Urteil oder nach Ermessen des Anbieters Drittschutzrechte verletzt werden, hat der Anbieter nach seiner Wahl das Recht:

  • auf eigene Kosten Veränderungen an der vertraglichen Leistung vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen;

  • auf eigene Kosten die erforderlichen Nutzungsrechte vom betreffenden Schutzrechtsinhaber zu erwerben; oder

  • die Schutzrechtsverletzung durch Rückerstattung der bezahlten Vergütung (unter Abzug einer angemessenen Abschreibung während der Nutzungsdauer) zu entschädigen.

6.2 Sachgewährleistung

Der Anbieter gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse rechtzeitig abgeliefert werden und die mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen aufweisen. Der Anbieter gewährleistet insbesondere auch die Verfügbarkeit seiner Leistungen gemäss den in Bezug auf bestimmte Leistungen allenfalls vereinbarten Service Levels.
Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass ein von ihm betreuter Service oder ein von ihm erbrachtes Arbeitsresultat ununterbrochen und fehlerfrei in allen gewünschten Kombinationen oder mit allen bereitgestellten Daten, Infrastrukturen und Softwareprogrammen eingesetzt werden kann, noch dafür, dass durch die Korrektur eines Softwarefehlers das Auftreten anderer ausgeschlossen wird. Der Anbieter erbringt jedoch alle unter den Umständen angemessenen Leistungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit.
Der Anbieter übernimmt weiter keine Gewährleistung für Fehler oder Mängel in Softwareprodukten, die von Drittherstellern (wie z.B. Microsoft) geliefert werden oder dem Anbieter als Arbeitsmittel (z.B. Third Party Tools, Zusätze und Erweiterungen zu bestehenden Systemen usw.) dienen. Der Anbieter ist jedoch bestrebt die Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung mit den jeweils neuesten Patches, Upgrades und Updates zu versorgen.

6.3 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Ansprüche aus Rechts- oder Sachgewährleistung verjähren spätestens 24 Monate nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft gemäss Ziffer 4.1 der vorliegenden AGB.

Der Anbieter garantiert, dass seine Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter verletzen und verpflichtet sich, den Kunden von allen daraus resultierenden Kosten und Schadenersatzverpflichtungen freizustellen. Bei Verletzung von Schutzrechten kann der Anbieter Änderungen vornehmen, Nutzungsrechte erwerben oder die Vergütung teilweise zurückerstatten.

 

Der Anbieter gewährleistet die termingerechte Lieferung und Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, jedoch nicht die ununterbrochene und fehlerfreie Nutzung in allen Kombinationen. Gewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft.

Kurz gesagt

6. Gewährleistung

7.1 Unmittelbare Schäden

Für unmittelbare Schäden haftet der Anbieter, soweit ihm ein Verschulden nachgewiesen wird, bis zur Summe, die der Kunde in den 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis für Leistungen des Anbieters bezahlt hat, maximal jedoch CHF 150‘000.00.
Der Anbieter haftet insbesondere nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der zeitgerechten oder sachgemässen Vertragserfüllung gehindert wurde. Vereinbarte Termine werden in diesem Fall entsprechend erstreckt.

7.2 Mittelbare Schäden

Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden (wie z.B. entgangenen Gewinn, Betriebsverlust, nicht erzielte Einsparungen, Datenverlust, Datenwiederbeschaffungskosten, Rechtsverfolgungskosten usw.) schliesst der Anbieter soweit gesetzlich zulässig jede Haftung aus.

7.3 Produktehaftpflichtgesetz

Für die dem Produktehaftpflichtgesetz unterliegenden Schäden haftet der Anbieter ausschliesslich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Der Anbieter haftet für unmittelbare Schäden bis maximal CHF 150‘000.00, sofern ihm ein Verschulden nachgewiesen wird, jedoch nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllungen, die er nicht zu vertreten hat.

 

Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden übernimmt der Anbieter keine Haftung, ausser im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes.

Kurz gesagt

7. Haftung

8.1 Zuweisung der Immaterialgüterrechte

Sämtliche Rechte an allen Immaterialgütern (Urheberrechte, Designs, Erfindungen, Know-how usw.), die vom Anbieter, seinen Mitarbeitern, seinen Sublieferanten oder beigezogenen Dritten im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffen wurden, stehen unabhängig von deren Schutzfähigkeit vollumfänglich dem Anbieter zu. Der Anbieter kann die im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Immaterialgüter insbesondere auch in anderen Projekten verwenden oder als Bestandteil von Softwareprodukten kommerziell vermarkten.

8.2 Lizenzgewährung

Im Rahmen der Vertragserfüllung vom Anbieter, seinen Mitarbeitenden, seinen Sublieferanten oder beigezogenen Dritten erstellte Immaterialgüter und Dokumentationen (z.B. Konzepte, Lösungsdokumentationen, Prozessdefinitionen, Prozesssteuerungen, Parametrierungen, Anpassungen und Erweiterungen an der vom Kunden verwendeten Software, Source Code und Scripts) dürfen vom Kunden und seinen verbundenen Gesellschaften auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus ohne weitere Kostenverrechnung seitens des Anbieters weltweit verwendet, angepasst oder anderweitig bestimmungsgemäss genutzt werden, soweit dadurch die allenfalls anwendbaren Lizenzbestimmungen von Softwareprodukteherstellern nicht verletzt werden.
Der Kunde anerkennt jedoch, dass ohne gegenteilige explizite schriftliche Vereinbarung in Bezug auf die vereinbarten Leistungen des Anbieters kein Ausschliesslichkeitsanspruch besteht. Der Anbieter kann ohne weiteres identische oder ähnliche Leistungen auch gegenüber Dritten erbringen.

Alle Immaterialgüterrechte an Arbeitsergebnissen stehen dem Anbieter zu, und er kann diese auch in anderen Projekten verwenden oder kommerziell vermarkten.

 

Der Kunde darf die im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Immaterialgüter und Dokumentationen weltweit und kostenfrei nutzen, solange keine Lizenzbestimmungen verletzt werden, hat jedoch keinen Anspruch auf Exklusivität.

Kurz gesagt

8. Geistiges Eigentum an Arbeitsergebnissen

Beim allfälligen Verkauf von Hardware-Produkten zwischen den Parteien gehen die Bestimmungen dieser Ziffer 10 den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor.

9.1 Bestellablauf

Vor dem allfälligen Verkauf von Hardware-Produkten stellt der Anbieter dem Kunden ein entsprechendes Angebot zu, aus welchem Anzahl, Preis, Lieferadresse (in der Schweiz), Anzahlung, die anwendbaren Garantiebedingungen sowie der voraussichtliche Lieferungstermin hervorgehen.
Zoll-, Versand- und Abfertigungskosten werden ohne anderweitige schriftliche Abrede jeweils separat nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand in Rechnung gestellt. Ohne anderweitige schriftliche Abrede ist die Installation der Hardware- Produkte nicht im Verkaufspreis enthalten.
Der Kunde prüft das Angebotund sendet dieses innert 10 Tagen unterzeichnet an den Anbieter zurück. Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich der Kunde unwiderruflich zur Annahme und Bezahlung der bestellten Hardware-Produkte.
Der Anbieter wird anschliessend die Bestellung auslösen und dem Kunden umgehend eine Bestellbestätigung zustellen. Der Anbieter ist erst mit der Zustellung der Bestellbestätigung zur Lieferung der bestellten Hardware-Produkte verpflichtet.

9.2 Liefertermine

Der Anbieter bemüht sich, die Lieferanforderungen des Kunden zu erfüllen. Die Lieferung hängt von der Verfügbarkeit der Produkte beim Lieferanten ab, weshalb die angegebenen Lieferzeiten und -termine unverbindlich sind und keinen festen Fälligkeitstermin begründen.
Bei Verspätungen von mehr als 60 Tagen im Vergleich zum unverbindlichen Liefertermin gemäss Bestellbestätigung, kann der Kunde vom Kaufvertrag in Bezug auf das betroffene Hardware-Produkt zurücktreten unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegenüber dem Anbieter.

9.3 Lieferung und Gefahrenübergang

Der Anbieter liefert die Hardware-Produkte an die Adresse auf der Bestellbestätigung oder bei Fehlen einer solchen Angabe an die Adresse des Firmensitzes des Kunden. Die Risiken für Schäden oder Verluste gehen im Zeitpunkt der Lieferung bzw. mit dem ersten Zustellungsversuch an die Zieladresse auf den Kunden über.

9.4 Annahme und Rügefrist

Wird ein Hardware-Produkt nicht vom Anbieter installiert, gilt dieses vom Kunden als angenommen, falls erkennbare Mängel nicht innerhalb von 10 Tagen seit der Lieferung schriftlich gerügt werden. Wird ein Hardware-Produkt vom Anbieter installiert, gilt dieses vom Kunden als angenommen, falls erkennbare Mängel nicht innerhalb von 10 Tagen seit der Installation durch den Anbieter schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel müssen innert 20 Tagen seit deren Entdeckung schriftlich gerügt werden und gelten ansonsten ebenfalls als genehmigt.

9.5 Garantie und Gewährleistungsausschluss

Der Anbieter tritt dem Kunden alle Rechte ab, die sich aus der Herstellergarantie ergeben. Die Garantiedauer und Garantiebedingungen des Herstellers werden dem Kunden zusammen mit dem Bestellformular entweder in ausgedruckter Form oder mittels entsprechendem Link auf die Webseite des Herstellers mitgeteilt.
Im Übrigen schliesst der Anbieter soweit gesetzlich zulässig alle Garantie- oder Gewährleistungsansprüche aus und ist daher in diesem Umfang von jeder diesbezüglichen Haftung gegenüber dem Kunden befreit.

Beim Verkauf von Hardware-Produkten haben die Bestimmungen dieser Ziffer Vorrang vor den übrigen AGB.

 

Der Anbieter stellt ein Angebot mit Details wie Anzahl, Preis, Lieferadresse, Anzahlung, Garantiebedingungen und Liefertermin zur Verfügung, das der Kunde innerhalb von 10 Tagen unterzeichnet zurücksenden muss.

 

Die Lieferung erfolgt je nach Verfügbarkeit und die Risiken gehen bei Lieferung oder dem ersten Zustellungsversuch auf den Kunden über.

 

Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Installation zu rügen, und die Garantiebedingungen des Herstellers gelten, während der Anbieter sonstige Gewährleistungsansprüche ausschliesst.

Kurz gesagt

9. Verkauf von Hardware-Produkten

10.1 Projektanpassungen

Die Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Der Anbieter informiert den Kunden spätestens 10 Arbeitstagen nach Empfang des Änderungsbegehrens schriftlich über:

  • die Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarten Leistungen;

  • die Auswirkungen auf den ursprünglich vereinbarten Terminplan; sowie

  • die Risiken und Kostenauswirkungen.

Der Entscheidungsprozess auf Kundenseite liegt nicht in der Verantwortung des Anbieters. Der Anbieter steht jedoch beratend zur Verfügung. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung werden die Arbeiten bis zum Entscheid des Kunden unverändert weitergeführt.

Der Kunde teilt dem Anbieter seinen Entscheid innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich mit. Bei grösseren oder grundlegenden Änderungen erstellt der Anbieter einen Anhang zum betreffenden Vertrag mit einem aktualisierten Leistungsverzeichnis, der von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
Nach Unterzeichnung des Anhangs oder bei Bestätigung der Projektanpassung durch den Kunden bildet die Änderung integrierenden Bestandteil des betreffenden Vertrages, wobei die der Anpassung widersprechenden Bestimmungen des betreffenden Vertrages als aufgehoben gelten.

10.2 Projekterweiterungen oder zusätzliche Projektphasen

Der Kunde kann jederzeit eine Erweiterung eines bestehenden Projekts oder die Durchführung von weiteren Projektphasen, welche an bereits vereinbarte Projektphasen anschliessen, vorschlagen. In solchen Fällen definiert der Anbieter die mit diesen Projekterweiterungen oder zusätzlichen Projektphasen verbundenen Lieferobjekte, Kosten und Termine jeweils in einem Anhang zum betreffenden Vertrag.
Nach Unterzeichnung des betreffenden Vertragsanhangs durch beide Parteien bildet dieser integrierenden Bestandteil des bereits bestehenden Vertrages. Die Bestimmungen des bestehenden Vertrages gelten auch für den betreffenden zusätzlichen Vertragsanhang, soweit sie nicht im Widerspruch dazu stehen.

Die Parteien können schriftlich Änderungen an den vereinbarten Leistungen vorschlagen, wobei der Anbieter die Auswirkungen auf Leistungen, Zeitplan und Kosten offenlegt, und der Kunde innerhalb von zehn Arbeitstagen antwortet.

 

Für Projekterweiterungen oder zusätzliche Phasen wird ein Anhang zum Vertrag erstellt, der nach beidseitiger Unterzeichnung Teil des Vertrages wird.

Kurz gesagt

10. Projektanpassungen und -erweiterungen

11.1 Vertragsdauer

Der Vertrag sowie spätere Änderungen und Ergänzungen treten mit der Unterschrift durch beide Parteien in Kraft und ersetzen alle vorgängigen Verträge und Vereinbarungen gleicher Art. Ohne abweichende Vereinbarung wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

11.2 Ordentliche und ausserordentliche Kündigung

Ohne abweichende Vereinbarung kann der Vertrag von jeder Partei jeweils per Ende Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündet werden.
Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung oder eines sonstigen wichtigen Grundes kann jede Partei den Vertrag jederzeit auch ausserordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • die andere Partei eine wesentliche Vertragsbestimmung schuldhaft verletzt und diese Verletzungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen behoben wird.

  • bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensgefährdung oder Vermögensverschlechterung eintritt oder gegen sie ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde.

11.3 Folgen der Vertragsbeendigung

Der Anbieter unterstützt bei Beendigung des Vertrages alle notwendigen Arbeiten für eine geordnete Leistungsbeendigung oder -übergabe an den Kunden oder an Dritte. Der Anbieter wird innerhalb von 30 Tagen nach Aussprache der ordentlichen Kündigung und unverzüglich nach Aussprache einer ausserordentlichen Kündigung dem Kunden einen detaillierten Plan bezüglich der Leistungsbeendigung oder Leistungsübergabe zur Genehmigung vorlegen. Die Aufwände des Anbieters sind nach Aufwand zu vergüten.
Bei Beendigung des Vertrages geben die Parteien alle von der jeweils anderen Partei erhaltenen Unterlagen, Informationen, Daten, Geräte, Material, Schlüssel usw. in der Form, wie sie übergeben wurden, unverzüglich oder gemäss Beendigungs- oder Übergabeplan zurück. Soweit die Rückgabe nicht möglich ist, werden die Informationen, Software usw. unter Vorbehalt der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentations- pflichten sowie allenfalls der in Backups enthaltenen Informationen unwiderruflich gelöscht. Die dabei entstehenden Kostenträgt jeweils die zur Rückgabe verpflichtete Partei. Die Parteien bestätigen auf Aufforderung schriftlich, dass sämtliche der Rückgabe- oder Löschungspflicht unterliegenden Güter und Informationen zurückgegeben bzw. gelöscht wurden.

Die Vertragsbestimmungen umfassen Regelungen zur Abwerbung von Mitarbeitern, zur Behandlung von höherer Gewalt, zur Notwendigkeit schriftlicher Vereinbarungen für Vertragsänderungen und Nebenabreden sowie zum Ausschluss von Gesellschaftsverhältnissen.

 

Zusätzlich regeln sie die Verrechnung und Übertragung von Rechten, den Umgang mit teilnichtigen Bestimmungen, das Konkurrenzverbot für den Anbieter gegenüber Kunden und das anwendbare Recht sowie den Gerichtsstand.

Kurz gesagt

11. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

12.1 Abwerbung Gewährleistung

Während der Dauer des Vertrages sowie 12 Monate nach Vertragsbeendigung stellen die Parteien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anderen Partei nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis an. Dies gilt auch für frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der anderen Partei weniger als 12 Monate zurückliegt.

12.2 Force Majeure

Die Parteien haften nicht für die Folgen höherer Gewalt wie Streik, Aussperrungen, Aufruhr und Überschwemmungen oder behördlicher Massnahmen sofern sich derartige Ereignisse im konkreten Einzelfall unvorhersehbar und/oder unausweichlich darstellen. Wird durch die Folgen höherer Gewalt eine oder mehrere Vertragsleistungen wesentlich erschwert, so kann der Anbieter die Erfüllung seiner Verpflichtungen um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben.

12.3 Vertragsänderungen

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform und sind von den Parteien zu unterzeichnen. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

Der Kunde erteilt dem Anbieter hiermit die Erlaubnis, seinen Namen und sein Logo als Referenz im Internet und auf elektronischen oder gedruckten Dokumenten und Unterlagen zu verwenden. Dieses Recht kann vom Kunden jederzeit zurückgezogen oder beschränkt werden.

12.4 Referenz

Die Parteien wollen unter keinen Umständen eine gesellschaftliche oder gesellschaftsähnliche Bindung eingehen und auch keine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR bilden.

12.5 Ausschluss eines Gesellschaftsverhältnisses

Die Verrechnung von Ansprüchen ist nur bei schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.
Vertragliche Rechte und Pflichten sowie das Vertragsverhältnis an sich dürfen nur bei schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden, wobei die Zustimmung nicht treuwidrig verweigert werden darf.

12.6 Verrechnung sowie Übertragung von Rechten und Pflichten

Sollte sich eine oder mehrere vertragliche Bestimmungen als nichtig oder unwirksam erweisen, so ist dadurch die Gültigkeit des Vertrages bzw. der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht betroffen. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

12.7 Teilnichtigkeit

Bezieht der Kunde beim Anbieter Leistungen für eigene Endkunden, verpflichtet sich der Anbieter, ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Kunden keine für die im Auftrag erbrachten Leistungen direkt gegenüber diesem Endkunden zu erbringen.

Dies umfasst alle Aufgaben, die explizit im jeweiligen Auftrag festgelegt sind und ausschliesslich im Rahmen dieses spezifischen Auftrags für den Kunden erbracht werden sollen. Es schliesst somit alle Tätigkeiten ein, die klar und unmittelbar mit den vertraglich festgelegten Anforderungen und Zielen zwischen den Parteien in Verbindung steht.

Diese Verpflichtung des Anbieters gilt während der Dauer des betreffenden Auftrags sowie 6 Monate nach dessen Beendigung, nicht aber für Leistungen ausserhalb des Auftrages.

12.8 Konkurrenzverbot für Endkunden

Der Vertrag untersteht dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. Wiener Kaufrecht).
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergeben, ist die Dielsdorf. Der Anbieter kann jedoch Verfahren um vorsorgliche Massnahmen auch an anderen Gerichten anheben.

12.9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Vertragsbestimmungen umfassen Regelungen zur Abwerbung von Mitarbeitern, zur Behandlung von höherer Gewalt, zur Notwendigkeit schriftlicher Vereinbarungen für Vertragsänderungen und Nebenabreden sowie zum Ausschluss von Gesellschaftsverhältnissen.

 

Zusätzlich regeln sie die Verrechnung und Übertragung von Rechten, den Umgang mit teilnichtigen Bestimmungen, das Konkurrenzverbot für den Anbieter gegenüber Kunden und das anwendbare Recht sowie den Gerichtsstand.

Kurz gesagt

12. Weitere Vertragsbestimmungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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